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Strompreisbremse NaGa Solar

Der Strompreis kannte in Deutschland in den vergangenen Jahren nur eine Richtung: nach oben. Dieser Trend hat sich, wie wir wissen, 2022 extrem verstärkt. Daher tritt jetzt die Strompreisbremse in Kraft. Was das genau heißt und ob es sich auch auf den Ausbau Erneuerbarer Energien auswirken wird, lesen Sie in diesen News.

Gründe für den Preisanstieg – Ukrainekrieg und mehr

Dass der Strompreis – mit Extremen im Sommer 2022 – so rapide und schnell steigen würde, hätte vermutlich niemand gedacht. Und die Gründe dafür sind komplex. Denn sie haben sowohl mit den Beschaffungspreisen zu tun als auch mit der Art, wie der Markt für Strom konkret geregelt ist.

  1. Allen voran wirkt hier das Merit-Order-Prinzip. Es wurde im Zuge der Liberalisierung des Strommarktes eingeführt, und arbeitet nach steigenden Grenzkosten. Vereinfacht gesagt bestimmt dabei das Kraftwerk mit den höchsten Erzeugungskosten (Grenzkosten) den jeweils geltenden Marktpreis.
  2. Aktuell sind meist die teuersten Kraftwerke jene, die Erdgas verstromen. Denn dieses Erdgas ist aufgrund des Ukraine Krieges und der damit zusammenhängenden Mangellage extrem teuer geworden.
  3. So steigt der gesamte Strompreis mit dem Preis für Erdgas.
  4. Obwohl zum Beispiel laut Statistischem Bundesamt im ersten Quartal 2022 nur „13 % des in Deutschland erzeugten und in das Stromnetz eingespeisten Stroms“ aus Erdgas stammten.

Zusätzlich wirkt hier die Tatsache, dass französische Atomkraftwerke im Jahr 2022 viel weniger Strom geliefert haben, als erwartet. Das und niedrige Stromerzeugung aus Wasserkraft aufgrund von Trockenheit treibt den Preis an den Strombörsen. Insgesamt gelten erneuerbare Energien als wichtiger Weg aus der Abhängigkeit durch Erdgas. Auch das ist ein Grund, aus dem wir in Deutschland an der Energiewende mitarbeiten.

Die Strompreisbremse kommt mit Januar

Um Privathaushalte und kleinere Unternehmen zu entlasten, hat die Bundesregierung bereits im Jahr 2022 Maßnahmen ergriffen. Etwa wurde die EEG-Umlage Mitte des Jahres auf Null gesetzt. Mit 1. Januar 2023 ist sie komplett abgeschafft. Dazu kamen Hilfen für energieintensive Unternehmen, etwa das Energiekostendämpfungsprogramm.
Seit dem 1. Januar gilt nun die Strompreisbremse. Denn das Parlament hat dafür am 15. Dezember 2022 (373 pro, 187 contra, 101 enthaltene Stimmen) grünes Licht gegeben. Die Details:

Was tut sich für Privatkunden und kleine Unternehmen?

Für diese Kunden wird der Strompreis mit 1. Januar auf maximal 40 ct/kWh gedeckelt. Allerdings gilt dieser Maximalpreis nur für 80 % des jährlichen Basisbedarfes. Hier fragen sich viele, wie genau dieser Basisbedarf festgelegt wird. Dafür gibt es laut des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zwei Möglichkeiten:

  1. „Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert […], wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet.“
  2. „[…] bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent oder 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021.

Für die restlichen 20 % des Verbrauches wird der reguläre Marktpreis fällig. Also kann zum Beispiel eine Familie, die historisch 4.500 kWh im Jahr verbraucht hat, 3.600 kWh Strom zum gedeckelten Preis bekommen.

Strompreisbremse für größere Unternehmen

Auch Betriebe, die mehr als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, sollen mit einer eigenen Strompreisbremse entlastet werden. Dabei erhalten sie aber nicht 80 % des historischen Verbrauches zum gedeckelten Preis, sondern 70 %. Der garantierte Netto-Arbeitspreis beträgt hier 13 ct/kWh. Dazu kommen dann noch Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Für die Berechnung liegt hier der Verbrauch aus dem Jahr 2021 zugrunde.

Deutlich komplexer für besonders energieintensive Unternehmen

Unternehmen, die sehr viel Energie benötigen, müssen natürlich beachten, dass die Regeln der Förderung mit EU-Beihilferegeln konform gehen. Dazu kommt, dass – je nach Geschäftszweck und Wettbewerbsintensität mit nicht-EU Unternehmen – eine Maximalhöhe für die Entlastungen gelten kann. Diese liegt zwischen 2 und 150 Millionen Euro.

Dazu kommt, dass Unternehmen, die direkt am Strommarkt einkaufen, auch entlastet werden. Hier, so das Wirtschaftsministerium „errechnet sich der Differenzbetrag monatlich aus den durchschnittlichen Gesamtbeschaffungskosten und (in der Regel) 13 ct/kWh netto.“ Dabei plant die Politik allerdings eine strenge Aufsicht durch das Bundeskartellamt – um Missbrauch zu verhindern. Ebenso werden im Modell die „Anreize zur Verschiebung des Stromverbrauchs in Zeitfenster mit günstigem Strompreis und damit in der Regel auch entspannterer Versorgungslage erhalten.“, so das Ministerium. Das geschieht – vereinfacht gesagt – indem bei den Entlastungen der Monatsdurchschnitt als Grundlage herangezogen wird und nicht der Preis für die einzeln beschafften Stücke.

Ab wann gilt die Strompreisbremse? Muss man aktiv werden?

Generell gilt die Strompreisbremse für alle Kundinnen und Kunden ab Januar. Man muss als Kundin oder Kunde auch nicht aktiv werden, weil die Preisdeckelung automatisch über die Versorger erfolgt. Wichtig ist jedoch, so die Bundesregierung auf ihrer Website: „Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen aber erst im März 2023.“

Zusätzliche Entlastungen und die Gaspreisbremse

Neben der Strompreisbremse ist aktuell auch die Gaspreisbremse (und damit auch die Deckelung bei Fernwärmekosten) in aller Munde. Hier gilt, dass man als privater Haushalt 80 % des Grundbedarfes zu einem festgelegten maximalen Preis beziehen kann. Darüber hinaus wurde ein Härtefallfonds auf den Weg gebracht. Er soll Mieter, soziale Träger, Kultur und Forschung entlasten. Die Möglichkeit, Wohngeld zu beziehen, wird zudem deutlich ausgeweitet. (Das Wohngeld ist eine Leistung für Menschen, die keine Sozialleistungen erhalten, denen aber trotzdem wenig Geld zur Verfügung steht.

Können Energieversorger das nicht einfach ausnutzen?

Nein, denn dafür gibt es die sogenannte Missbrauchsklausel. Sie dient dazu, dass der Stromversorger die Strompreise nicht ungerechtfertigt erhöhen kann, um zu viel Fördergelder zu bekommen. Dafür wird die Beweislast umgekehrt. Also muss der Versorger nachweisen, dass eine Preiserhöhung gerechtfertigt ist, etwa durch Anstieg der Beschaffungskosten.

Wie wird das finanziert?

  • Zur Finanzierung der Strom- und Gaspreisbremsen werden durch Bundeszuschüsse aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds finanziert
  • Außerdem dadurch, dass sogenannte Zufallsgewinne abgeschöpft werden.
  • Das sind durch die aktuelle Situation bedingte Überschusserlöse bei Stromerzeugern (via Kernkraft, Braunkohle, Erneuerbare Energien, nicht jedoch Kohle, Gas und Öl).
  • Je nach Technologie werden dabei verschiedene Höchstwerte für die Erlöse festgelegt. Werden diese Erlösgrenzen überschritten, muss der Stromerzeuger die Mehrerlöse abgeben.

Dieses Vorgehen sieht die Branche der erneuerbaren Energien allerdings mit gemischten Gefühlen. Denn es wird befürchtet, dass dadurch der Ausbau der Erneuerbaren Energien einbrechen könnte, da Investoren das Vertrauen in den Standort verlieren. Besonders, weil die vom deutschen Gesetzgeber festgelegten Höchstbeträge deutlich von den durch die EU gesetzten Höchstbeträgen abweichen.